Möglichst optimale rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen
Der ZVA führt Prozesse, die für die Augenoptik grundsätzliche Bedeutung haben, wirkt an Gesetzen und Verordnungen mit und ist Ansprechpartner für Behörden und Entscheidungsträger. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben beschäftigt sich der ZVA mit verwaltungs-, wettbewerbs- und berufsrechtlichen Fragen, um möglichst optimale rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Augenoptiker zu schaffen.
Weiterbildungsprüfung zum „Optometrist (HWK)“
Der ZVA setzt sich bereits seit Jahren für staatliche Weiterbildungsprüfungen zum Optometristen ein. Mit enormen Aufwand ist es gelungen, dass die Handwerksammern Potsdam, Dresden, Düsseldorf und Dortmund entsprechende Verordnungen erlassen haben, die von den zuständigen Landesministerien trotz zum Teil sehr starken Widerstand der Augenärzte genehmigt wurden. So konnte 2012 in Sachsen ein Normenkontrollverfahren der Ärzte gegen die Verordnung der Handwerkskammer Dresden abgewehrt werden. In Nordrhein-Westfalen haben Ärzte Anfang 2014 über das dortige Gesundheitsministerium einen aus ZVA-Sicht rechtswidrigen Erlass erwirkt, in dem die Prüfungen des vorderen und hinteren Augenabschnitts durch Augenoptiker generell unter Strafe gestellt werden soll. Diese einseitige wie falsche Auffassung des Gesundheitsministeriums hat aber für das Tätigkeitsfeld des Optometristen und Augenoptikers keine Auswirkung.
Die Stärkung der Augenoptiker im Bereich der Optometrie ist zwingend erforderlich, um künftig, gerade im Hinblick auf den demographischen Wandel, die Bevölkerung mit Sehhilfen zu versorgen und gleichzeitig die hierzulande hervorragende Augengesundheit und Versorgung der Menschen zu erhalten und zu verbessern. Die Bedeutung des Augenoptiker-Handwerks für die Augengesundheit ist sowohl auf nationaler als auf europäischer Ebene ein wichtiges Argument für den reglementierten Beruf des Augenoptikermeisters.
Heilpraktikergesetz
In einem Gerichtsverfahren eines Augenoptikers, der eine Heilpraktikererlaubnis einklagen wollte, klärte der ZVA die Fragen, wo der Tätigkeitsbereich des Augenoptikers aufhört und wo der des Augenarztes beginnt. Der ZVA ist der Auffassung, dass Augenoptiker ohne Heilpraktikererlaubnis optometrische Untersuchungen durchführen und einen konkreten Krankheitsverdacht formulieren dürfen. Die eigentliche Diagnose, die Grundlage für eine Therapie ist, ist originäre Aufgabe des Augenarztes.
Brillenvertrieb durch Augenärzte
Der ZVA konnte höchstrichterlich durchsetzen, dass Brillen vom Augenarzt nur dann an die Patienten abgegeben werden dürfen, wenn die Brillenabgabe notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Eine Empfehlung für einen bestimmten Augenoptiker darf der Augenarzt gegenüber seinem Patienten nur dann aussprechen, wenn hierfür ein hinreichender Grund besteht.
Verweisung
In vielen Fällen, die der ZVA in der Vergangenheit aufgreifen musste, ging es um die unzulässige Verweisung von Augenarzt-Patienten an einen bestimmten Augenoptiker.
Medizinprodukterecht
Der ZVA verlangt, dass Korrektionsbrillen auch künftig als Sonderanfertigungen angesehen werden müssen. Weiter müssen auch künftig Augenoptikermeister berechtigt sein, einen Augenoptikbetrieb zu eröffnen und zu betreiben, ohne dass hierfür weitere Berufserfahrung nachzuweisen ist. Die Anmerkungen des ZVA wurden im Rahmen der weiteren Bearbeitung für eine neue EU-Medizinprodukteverordnung berücksichtigt.
Meisterpräsenz
Ziel des ZVA ist es, das Prinzip der Meisterpräsenz für das Augenoptiker-Handwerk abzusichern. Es gilt der Grundsatz: ein Meister, ein Betrieb.
Brillen-Online-Handel
Die Gerichtsprozesse zum Vertrieb und zur Bewerbung von Korrektionsbrillen aus dem Internet begleitet der ZVA mit ausführlichen Stellungnahmen und Gutachten und betreibt Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit, warum Brillen aus dem Internet keineswegs mit „Optiker-Qualität“ beworben werden dürfen und warum diese eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen können.
Fahrerlaubnisverordnung
Der ZVA fordert die Einführung eines verpflichtenden, regelmäßigen und altersunabhängigen Wiederholungssehtest für alle Inhaber eines Führerscheins nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und publiziert fachliche Stellungnahmen zum Thema an die zuständigen Ministerien. Auch sollen künftig Augenoptiker den Sehtest für Berufskraftfahrer durchführen dürfen.
Wettbewerbsrecht
Die Wettbewerbszentrale führte mit Hilfe des ZVA eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Prozesse, verschiedene Werbeaussagen wurden gerichtlich verboten.
Sachverständige
Der ZVA nimmt im Auftrag der Handwerkskammern die Prüfung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Augenoptiker-Handwerks ab und richtet jährlich eine Weiterbildungsveranstaltung für bereits bestellte Sachverständige aus.
Zudem befasste und befasst sich der ZVA mit den Themen mobile Augenoptik, Abgabe von Prismenbrillen, Datenschutz, Einschleifbetriebe und kartellrechtliche Compliance.