Nicht erst seit der erfolgreichen Einführung der Weiterbildungsprüfungen zum Optometrist (HWK) durch die Handwerkskammern Dresden, Düsseldorf und Potsdam stellt sich die Frage, wer überhaupt berechtigt ist, sich im geschäftlichen Verkehr „Optometrist“ zu nennen. Schon vor ziemlich genau 20 Jahren hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart hiermit zu befassen. Eine zweite, ebenfalls interessante Frage ist, wie ein Optometrist seine Betriebsstätte bezeichnen kann.
Je bekannter die Optometrie für den Verbraucher wird, desto verlockender ist es für Augenoptiker, sich (zusätzlich) als Optometristen zu bezeichnen. Derjenige, der diese Berufsbezeichnung allein aus Gründen des Marketings führen will, mag sich fragen, ob er den mühevollen Weg auf sich nehmen möchte, einen Optometristenkurs der Kammern bzw. des Verbandes erfolgreich zu belegen.
„Optometrist“ keine geschützte Berufsbezeichnung
Die gute Nachricht für den Bequemen: Anders als bei Rechtsanwälten oder Ärzten ist die Berufsbezeichnung „Optometrist“ nicht gesetzlich geschützt. Im Prinzip kann sich also erst einmal jeder Optometrist nennen, hierfür muss er nicht einmal die Gesellenprüfung im Augenoptiker-Handwerk bestanden haben. Dem „Optometristen“ ergeht es insofern nicht anders als den Berufsbezeichnungen wie etwa Moderator, Schmuckdesigner, Gutachter oder Journalist.
Achtung: Wettbewerbsrecht
Aber – und jetzt kommt die schlechte Nachricht für den Unredlichen – das Wettbewerbsrecht schränkt den Missbrauch der Verwendung der Berufsbezeichnung „Optometrist“ effektiv ein. So ist es nach § 5 UWG unzulässig, über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistungen, seiner Person oder seines Unternehmens zu täuschen. Dies bedeutet nichts anderes als: „Wo Optometrist drauf steht, muss auch Optometrist drin sein!“
Jeder der im Geschäftsverkehr als Optometrist auftritt muss, daher besondere Qualifikationen in der Optometrie haben. So entschieden die Stuttgarter Richter am 14. Juli 1993, dass nur derjenige sich Optometrist nennen dürfe, der nachweislich über optometrische Kompetenzen verfügt, die deutlich über denen eines Augenoptikermeisters oder eines staatlich geprüften Augenoptikers liegen. Damit ist schon einmal klar, wer sich nicht als Optometrist bezeichnen darf.
Genauso einleuchtend ist es, dass sich all die Augenoptiker als Optometristen bezeichnen dürfen, die über einen staatlich anerkannten Abschluss in Optometrie verfügen. Dies sind zunächst die Optometristen anglo-amerikanischer Prägung und das sind die Fachhochschulabsolventen (Diplom-Ingenieur/Bachelor bzw. Master of Science Fachrichtung Augenoptik/Optometrie). Nun auch der Optometrist (HWK), da dieser Abschluss ebenfalls von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Handwerkskammer, verliehen wird.
Aber auch Augenoptiker mit anderen, nicht staatlichen Weiterbildungsnachweisen können sich, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, Optometrist nennen. Allerdings ist dann im Einzelfall die Werthaltigkeit der jeweiligen Weiterbildung zu prüfen. Alibiveranstaltungen, die nur aus einem Rahmenprogramm bestehen, reichen nicht aus. Anders die bestandene Prüfung zum Optometrist (ZVA): Dort werden dieselben optometrischen Kompetenzen wie in der Kammerprüfung zum Optometristen abgefragt. Da es nach der Rechtsprechung auf Kompetenzen ankommt, ist auch der Augenoptikermeitster nach bestandener Verbandsprüfung berechtigt, sich Optometrist zu nennen.
Praxis für Optometrie?
Viele Optometristen möchten das Wort „Optometrie“ als Firmenbestandteil (z. B. Optometrie Schulze) nutzen. Dies ist grundsätzlich möglich. Problematisch – nachwievor – ist die Bezeichnung „Praxis für Optometrie“ als Firma eines Augenoptikbetriebes. Denn auch wenn hinsichtlich des Wortes „Praxis“ mittlerweile ein Bedeutungswandel eingetreten ist, verbinden die meisten Verbraucher hiermit die Arbeitsstätte eines Arztes. Anders als bei der Logopädie oder der Ergotherapie dürfte die Optometrie bei den Verbrauchern noch nicht so bekannt sein. Daher könnten viele vermuten, dass die Optometrie eine rein ärztliche Tätigkeit ist und dass sie deshalb in einer Praxis für Optometrie einen Augenarzt antreffen.
Um eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen, sollte man „Augenoptik“ als Firmenbestandteil hinzufügen, wenn denn der Betrieb als „Praxis“ bezeichnet werden soll (z. B. Praxis für Augenoptik und Optometrie bzw. Praxis für Augenoptik/Optometrie).