Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Online-Anbietern von Brillen künftig untersagt, für diese mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ zu werben. Zuvor hatte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) bereits vor Gericht durchgesetzt, dass Gleitsichtbrillen aus dem Internet mit einem Warnhinweis versehen werden müssen.
Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein sind Online-Anbieter von Gleitsichtbrillen bereits seit Ende September 2014 verpflichtet, ihre Kunden auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Brillen im Straßenverkehr hinzuweisen. Der BGH hat dies in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 3. November 2016 ausdrücklich noch einmal bestätigt: Wenn vor der Nutzung der Internetbrille im Straßenverkehr gewarnt werden müsse, dann dürfe die Brille auch nicht mit „Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität“ beworben werden, so die Karlsruher Richter. Denn der Verbraucher verbinde mit der Aussage „in Optiker-Qualität“ die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Augenoptikers.
Tatsächlich kann diese Leistung online nicht erbracht werden, wie ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod erklärt: „Um die Tauglichkeit einer Gleitsichtbrille sicherzustellen, müssen bestimmte Parameter exakt ermittelt und bei der Fertigung der Brille unbedingt berücksichtigt werden. Wird eine Brille jedoch im Internet gekauft, ist beides aufgrund des fehlenden direkten Kundenkontakts nicht möglich.“
Der Verbraucher dürfe deshalb auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist. Truckenbrod rät: „Kunden, die eine möglichst verträgliche Brille benötigen, sollten von einem Online-Kauf absehen und den Augenoptiker als Fachmann vor Ort aufsuchen.“
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02.03.2017