Bundesverwaltungsgericht bestätigt Meisterpflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine für das Augenoptiker-Handwerk sehr positive Entscheidung getroffen und bestätigt, dass der in der Handwerksordnung verankerte Meistervorbehalt für wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 
 
Für das Maler- und Lackiererhandwerk stellte das höchste deutsche Verwaltungsgericht fest, dass die vom Gesetzgeber mit der Zulassungspflicht der „Anlage A – Handwerk“ verfolgten Ziele – Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte sowie die Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks – die Reglementierung rechtfertigen. 
 
Die Entscheidung gilt auch für das Augenoptiker-Handwerk, so dass Thomas Truckenbrod, Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA), sich zufrieden zeigt: „Schön, dass die zuletzt häufigen Äußerungen hochrangiger Politiker, den Meisterbrief im Handwerk unbedingt erhalten zu wollen, noch einmal durch ein Bundesgericht bestätigt worden sind. Die Meisterausbildung in der Augenoptik trägt maßgeblich zu der hervorragenden Sehversorgung in Deutschland bei, diese Entscheidung ist im Sinne der Verbraucher.“
 
 
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
Zentralverband der Augenoptiker
Ingo Rütten
Alexanderstraße 25a, 40210 Düsseldorf, 
Tel.: 0211/863235-0, Fax: 0211/863235-35
www.zva.de, presse@zva.de
 
 

zur Übersicht der Presseinformationen