Produktgruppe 25 – Sehhilfen / Festbeträge

Foto: ZVA/Peter Boettcher

Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) ist gesetzlich verpflichtet, ein sogenanntes Hilfsmittelverzeichnis (§139 SGB V) zu erstellen. In diesem werden alle von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Hilfsmittel gelistet. Zusätzlich wird die Art und Qualität der Produkte festgeschrieben.

Die Sehhilfen sind im Hilfsmittelverzeichnis als Produktgruppe 25 enthalten. Im Rahmen der Versorgungsverträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringerverbänden werden die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses (§139 SGB V) an die Qualität der Hilfsmittel und an die Versorgung zugrunde gelegt.

Das jeweils aktuelle Hilfsmittelverzeichnis kann über die Website des GKV-Spitzenverbandes eingesehen werden.

Mit Wirkung zum 1. März 2025 hat der GKV-Spitzenverband die Festbeträge für Sehhilfen aufgehoben. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) hat seit 2021 mit (fast) allen Krankenkassen Versorgungsverträge abgeschlossen, in denen die höchstmöglichen Vertragspreise gemäß § 127 Abs. 4 SGB V in Höhe der bisherigen Festbeträge vereinbart wurden. Maßgebend für die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sind diese Versorgungsverträge mit den in den Anlagen vereinbarten Preise.