Sonnenbrillen ohne Korrektionswirkung fallen als persönliche Schutzausrüstung unter die Bestimmungen der EU-Verordnung 2016/425. Ein Produkt darf demnach nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit dem CE-Kennzeichen verstehen ist und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Sonnenbrille nicht den generellen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht.